§ 75 – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, normal gemeinnützige Ziele verfolgen, normal auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und normal die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. normal arabic (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Kurz erklärt
- Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen sein, die in der Jugendhilfe tätig sind.
- Sie müssen gemeinnützige Ziele verfolgen und fachliche sowie personelle Voraussetzungen erfüllen.
- Ein Träger muss einen wesentlichen Beitrag zur Jugendhilfe leisten können und die Ziele des Grundgesetzes unterstützen.
- Um anerkannt zu werden, muss man mindestens drei Jahre im Bereich der Jugendhilfe tätig gewesen sein.
- Kirchen, Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und bestimmte Wohlfahrtsverbände sind automatisch anerkannte Träger.